1. Leistungen des Vertragspartners
Detaillierte Informationen zu Datum, Uhrzeit und Titel erhalten Sie per E-mail 

Zu den Auftritten gehört im Vorfeld die professionelle Abstimmung mit FLEET hinsichtlich der Abläufe und Ausstattung.

Im Anschluss wird der Vertragspartner für eine Diskussion und Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen, insofern dies geplant wird.

1.1. Die Leistungen sind durch den Vertragspartner grundsätzlich persönlich zu erbringen. Sollte der Vertragspartner verhindert sein, wird er FLEET umgehend darüber informieren. Eine etwaige Vertretung ist gemeinsam mit FLEET zu bestimmen. Bei einer kurzfristigen Absage, ohne dass eine äquivalente Vertretung gefunden werden konnte, ist eine Vertragsstrafe in Höhe des halben Honorars zu erbringen, sofern kein ärztliches Attest vorgelegt werden kann. Ausgenommen von dieser Regelung sind Absagen aufgrund von höherer Gewalt.

1.2. Die Vorträge zum Thema müssen einen für die Zielgruppe praxisorientierten Bezug haben und sollen anhand einer von dem Vertragspartner erstellten Power Point Präsentation, Keynote etc. erfolgen. Der Vertragspartner stellt diese Vortragsunterlage (z.B. Power Point) und dazu einen kurzen Abstract für die Teilnehmer nach einer Vorlage und in Abstimmung mit FLEET zur Verfügung. Der Vertragspartner wird diese FLEET rechtzeitig vor der Veranstaltung elektronisch übermitteln. Weitere Unterlagen (z.B. Handouts) sind vom Vertragspartner selbst mitzubringen, wenn diese benötigt werden. Etwaige erforderliche Vervielfältigungen von Unterlagen obliegen dem Vertragspartner. Der Vortrag darf gerne so gestaltet sein, dass mit den Teilnehmern auch interaktivgearbeitet wird, z.B. in Murmelgruppen, in Fragen-Antwort-Gesprächen, usw.

1.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seinen Auftritt im Rahmen des Kongresses innerhalbseiner üblichen PR-Kanäle bekanntzumachen, insbesondere auf seiner Homepage zu erwähnen mit einer Verlinkung auf die Internetseite der Veranstaltung und in sonstigen ‚Tourkalendern‘ oder ‚Programmvorschauen‘ zu veröffentlichen, wenn ihm dies möglich ist.

1.4. Der Vertragspartner übermittelt FLEET geeignetes Text- und Bildmaterial zur Verwendung in der Werbung für den Kongress, beispielsweise in Anzeigen, auf Plakaten und Flyern. Der Vertragspartner räumt FLEET die zur Werbung erforderlichen Nutzungsrechte ein, insbesondere für sämtliche Medienkanäle (Print, Online, Radio, TV, etc). Der Vertragspartner garantiert, über die Rechte an den übermittelten Materialien frei verfügen zu können, stellt FLEET von etwaigen Forderungen Dritter auf erstes Anfordern frei und übernimmt, angemessene Kosten einer Rechtsverteidigung. FLEET ist weiterhin für die Bewerbung der Veranstaltungen berechtigt, den Namen des Vertragspartners zu verwenden.

1.5. Ferner räumt der Vertragspartner FLEET das Recht ein, die Auftritte sowie das Geschehen im Rahmen der Auftritte in Ton, Bild und/oder Text (z.B. bei Interviews, Autogrammstunden) aufzuzeichnen. An diesen Aufzeichnungen und seinem Namen räumt der Vertragspartner FLEET für die zur Berichterstattung über den Kongress, zur Eigenwerbung, zur Werbung im Zusammenhang mit Messen und Kongressen von FLEET (z.B. Promotion/PR-Material oder Besucher-Anfragen zu Mitschnitten für private Zwecke) und zur Unternehmensvorstellung von FLEET ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur umfassenden wirtschaftlichen Verwertung ein. FLEET ist in diesem Rahmen insbesondere berechtigt die Inhalte in jeder Form zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten und öffentlich wiederzugeben. FLEET ist in diesem Rahmen auch berechtigt Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Mit umfasst ist insoweit auch eine Nutzung zu werblichen und redaktionellen Zwecken, unabhängig davon, wo bzw. von wessen Servern aus die Speicherung bzw. das Zugänglichmachen erfolgt, mit welchen Mitteln und in welchen Medien die Nutzung stattfindet (z.B. TV‑Übertragung, Online Streaming, Youtube, Broschüren) sowie, ob die Nutzungsart erst nach Abschluss dieses Vertrags bekannt wurde.

1.6 Der Vertragspartner räumt dem Veranstalter das Recht ein, die von ihm überlassenen Unterlagen und Daten sowie die Aufzeichnung in Ton und Film im Rahmen der Veranstaltung zu nutzen sowie insbesondere auch nach Beendigung der Veranstaltung elektronisch zu speichern und u.a. in der Kongressdokumentation in einem geschützten Bereich zu veröffentlichen. Der Vertragspartner stellt sicher, dass keine Rechte Dritter betroffen sind.

1.7. Der Auftritt bzw. Vortrag (im Folgenden einheitlich “Auftritt“) des Vertragspartners findet nach Wahl von FLEET entweder als Online- Auftritt im Rahmen eines (Online-) Streaming Angebotes (Live oder als Aufzeichnung), als Live-Auftritt vor Ort oder als Hybrid-Auftritt statt. FLEET wird den Vertragspartner rechtzeitig informieren, falls der Auftritt als Online-Auftritt im Rahmen eines Online-Streaming Angebotes (Live oder als Aufzeichnung) stattfinden soll und wird die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten sicherstellen.

1.8. Der Vertragspartner räumt FLEET das Recht ein, den Auftritt sowie das Geschehen im Rahmen des Auftritts in Ton, Bild und/oder Text(z.B. bei Interviews, Autogrammstunden) aufzuzeichnen und/oder im Rahmen eines Online-Streamings den Teilnehmern live oder als Aufzeichnung öffentlich zugänglich zu machen.

1.9. Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass etwaige begleitende Assistenten von ihm, mit einer entsprechenden Nutzung der Aufzeichnung ebenfalls einverstanden sind. Soweit Assistenten oder andere Dritte Ansprüche wegen der Verwendung der Aufzeichnungen geltend machen, stellt der Vertragspartner FLEET hiervon auf erstes Anfordern frei und übernimmt auch angemessene Kosten einer Rechtsverteidigung.

1.10. Der Vertragspartner überlässt FLEET mit Vertragsabschluss eine vollständige Titelliste mit allen in der Live-Reportage verwendeten GEMA-pflichtigen Musikstücken. Die anfallenden GEMA-Gebühren übernimmt FLEET. Wird keine Titelliste eingereicht, ist der Vertragspartner für die GEMA-Anmeldung verantwortlich und trägt die Gebühren. Bei der Verwendung GEMA-freier Musik ist der Vertragspartner im Streitfall verpflichtet, den Nachweis darüber gegenüber der GEMA zu erbringen.

1.11. Eventuell geplante Werbe-/Promotion-/PR-Aktionen von Sponsoren/Ausstellern, die in Verbindung mit der Präsenz des Vertragspartners auf dem Kongress stattfinden sollen, müssen vorab mit dem Vertragspartner abgestimmt werden (z.B. Produktpräsentation im Rahmen des Shows/Workshops etc.). Ein reiner Werbevortrag ist jedoch von FLEET nicht erwünscht.

1.12. Der Vertragspartner ist verantwortlich für das Mitführen von Gewerbeschein, wenn selbstständig und stellt dem Auftraggeber jeweils eine Kopie davon vor dem Auftritt zur Verfügung.

2. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Reisekosten (siehe auch Anlage 1)

2.1. Detaillierte Informationen zu Vergütung und Reisekosten erhalten Sie per E-Mail

2.2. Grundsätzlich werden keine weiteren Aufwendungen erstattet, wenn sie nicht im Vorfeld schriftlich von FLEET freigegeben wurden.

2.3. Die Vergütung versteht sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist zahlbar binnen 30 Tage nach Durchführung der Veranstaltung und Rechnungseingang bei FLEET.

3. Sonstige Vereinbarungen

3.1. Sofern und soweit der Vertragspartner für die hier gegenständliche Vortragstätigkeit eine Genehmigung seines Dienstherrn und/oder einer anderen vorgesetzten Stellebenötigt, geht FLEET davon aus, dass der Vertragspartner eine solche Genehmigung vor Beginn der Veranstaltung erhalten hat.

3.2. Sollte die Veranstaltung bzw. der unter Absatz 1 genannte Vortrag nicht stattfinden, wird FLEET den Vertragspartner rechtzeitig hierüber informieren. Honoraransprüche des Vertragspartners bestehen in diesem Fall nicht.

4. Laufzeit und Kündigung

4.1. Der Vertrag endet mit vollständiger Erfüllung der beiderseitigen Pflichten.

4.2. Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314BGB bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform (Fax genügt). 

5. Corona-Regelung

5.1. FLEET ist ggf. gezwungen, Veranstaltung(en), für welche die Vertragsleistungen erbracht werden sollen, wegen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzusagen und/oder zu verschieben, wenn (a) die Durchführung durch Regelungen des Bundes/der Länder oder behördliche Anordnung zum geplanten Termin untersagt wird, (b) eine Untersagung der Veranstaltung überwiegend wahrscheinlich ist oder (c) die Durchführung einer Veranstaltung für FLEET auf Grund der Einschränkungen unzumutbar wäre. Über eine Absage oder Verschiebung wird FLEET den Vertragspartner unverzüglich schriftlich unterrichten.

5.2. Im Fall der Absage einer Veranstaltung nach Absatz 1 steht FLEET ein außerordentliches Recht zur (Teil-)Kündigung der beauftragten Leistungen zu, welches binnen 14 Tagen nach Mitteilung der Absage gegenüber dem Vertragspartner auszuüben ist.

5.3. Im Fall der Verschiebung einer Veranstaltung nach Absatz 1, bleiben die wechselseitigen vertraglichen Pflichten mit entsprechend verschobenen Leistungstermine und -fristen bestehen. Soweit dem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag zum neuen Termin nicht zumutbar ist, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der auf die Veranstaltung entfallenden Leistungen zu, welches binnen 14 Tagen nach Mitteilung der Verschiebung durch FLEET schriftlich gegenüber FLEET auszuüben ist.

5.4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in den Fällen der Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung nach Absatz 1 weder ein Verschulden von FLEET noch des Vertragspartners vorliegt. Wechselseitig können insoweit keine weitergehenden Ansprüche, insbesondere keine Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

5.5. FLEET behält sich das Recht vor, die Veranstaltung, wenn es erforderlich ist, als Online-Veranstaltung abzuhalten.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Vertraulichkeit    
Die Parteien werden den Inhalt dieses Vertrages sowie etwaige, ihnen im Laufe der Zusammenarbeit bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinausvertraulich behandeln, soweit nicht gesetzliche Auskunftspflichten bestehen und oder eine Offenlegung zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.

6.2. Schriftformerfordernis  
Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

6.3. Salvatorische Klausel  
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt lassen. Die Parteienwerden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

6.4. Gerichtsstand, anwendbares Recht    
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Hamburg. Es gilt deutsches Recht. 

6.5. Anlagen  
Die folgenden Anlagen sind fester Bestandteil dieses Vertrages:
Reisekostenrichtlinie für externe Unternehmen